Privatisierung
öffentlicher Einrichtungen ÖPP/PPP - CBL - TiSA
(ergänzt 14.3.2015)
Seit einigen Jahren wird die Privatisierung von Unternehmen der öffentlichen
Hand, auch solchen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, trotz nicht
weniger fehlgeschlagener Privatisierungen, ... verstärkt
umgesetzt. Die Privatisierung öffentlicher
Unternehmen, wie vermehrt auch öffentlicher Aufgabenbereiche der
Hoheitsverwaltung bis hin zu solchen der Gefahrenabwehr sollen, so wird
argumentiert, den Menschen größere Freiräume nicht nur in wirtschaftlicher,
sondern überhaupt in persönlicher Hinsicht eröffnen. Zugleich sollen die Kosten
für die bisher in öffentlicher Verantwortung erbrachten Leistungen sinken und
damit der Staatshaushalt entlastet sowie zudem die Effizienz der Unternehmen
erhöht werden. Soweit ich sehe, ist bis heute noch kein Versuch unternommen
worden, den Wahrheitsgehalt solcher Auffassungen zu überprüfen. Allerdings fällt
mir anhand der Erfahrungen des Alltags auf, dass kaum etwas billiger geworden
ist. Man denke nur an die
„Ich
schlage vor, dass wir aufhören, von Privatisierung zu
sprechen und stattdessen Worte verwenden, die die Wahrheit
deutlich machen: Wir
reden über die Veräusserung und Preisgabe der Ergebnisse
jahrzehntelanger Arbeit tausender Menschen an eine winzige
Minderheit großer Investoren. Dies ist einer der
größten Raubüberfälle unserer und aller bisherigen Generationen.“
Susan
George
Die
US-Amerikanerin Susan George ist Wirtschaftsforscherin
und Schriftstellerin, Präsidentin des „Observatoire
de la Mondialisation“, ein französisches Institut, an
dem die Auswirkungen der Globalisierung untersucht werden.
Sie ist Mitbegründerin von ATTAC.
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Müllabfuhr, die Versorgung mit Beförderungsleistungen
oder die Lieferung elektrischer Energie. Wenn ich nichts übersehen habe, ist
lediglich die Inanspruchnahme des Telefons mit deutlich weniger Kosten als zuvor
verbunden. Des Weiteren muss man fragen, ob die Versorgung mit bisher in
öffentlicher Verantwortung erbrachten Leistungen nach der Privatisierung
verlässlicher geworden ist ... Der Staat muss vor weiteren Schritten in Richtung einer Privatisierung ... an seine
Verantwortung erinnert werden, die ihm aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 1 GG als einer besonderen Ausprägung der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG
erwächst... Wirtschaftliche Betrachtungsweise, die für jedes private Unternehmen
selbstverständlich legitim ist, und Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben schließen
einander denknotwendig aus. Diese Aufgaben sind auf den Staat und die seiner
umfassenden staatlichen Gewalt sowie Fürsorge anvertrauten Menschen
ausgerichtet. Die gegenwärtige Entwicklung, die nachhaltig von der
gemeinschaftsrechtlichen (EU) und der internationalen Ebene (IWF, WTO, Weltbank)
geprägt wird, läuft dem zuwider... Wenn sich der Staat immer mehr der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch
Privatisierung entledigt, verliert er damit auch Handlungs- und
Gestaltungsspielräume. Das bedeutet letztlich, dass er großenteils die
Politikfähigkeit verliert. Nicht der Staat bestimmt mehr die Richtlinien der
Politik und die Entwicklung des Staatswesens und seiner Gesellschaft, sondern
dies tun demokratisch nicht legitimierte Private... Letztlich wird der Staat erpressbar. Wenn etwa die Eisenbahn privatisiert ...wird,
könnte der Staat mit seiner Volkswirtschaft schwer geschädigt werden, wenn etwa
der Gesamtbetrieb für 1 oder 2 Wochen ausfällt, ... wenn im Bereich der
Energiewirtschaft durch eine künstliche Herbeiführung einer Stromknappheit, um
die Preise in die Höhe treiben zu können, Stromausfälle provoziert werden... Man muss sich allen Ernstes fragen, wer die Richtlinien der Politik in
Deutschland und in anderen Staaten, die in gleicher Weise betroffen sein können,
bestimmt und ob es nicht hoch an der Zeit ist, hier energisch gegenzusteuern ... Welche Bereiche der staatlichen Aufgabenwahrnehmung dürfen vor dem Hintergrund
der verfassungsrechtlichen Bindungen privater Wahrnehmung überantwortet werden
und welche nicht? Aus einer verfassungsrechtlichen Gesamtschau: Nichts was
den Staat in Frage stellt und seine Souveränität beeinträchtigt oder gar
beschränkt. Diese Prüfsteine gelten wegen des staatlichen Gewaltmonopols für die
gesamte Gefahrenabwehr und für die elementaren Bereiche der Daseinsvorsorge... Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist über die vorstehend
beschriebenen Grundsätze noch hinausgegangen. Für den Bereich der
Daseinsvorsorge im Besonderen, zu dem auch die Sozialsicherungssysteme zu
rechnen sind, hat das Bundesverfassungsgericht die Menschenwürde unmittelbar in
den Mittelpunkt seiner Betrachtung gestellt... Nach wie vor verpflichtet das Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber, für einen
Ausgleich der sozialen Gegensätze zu sorgen... Sonach steht fest, dass sich auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben der
Gesetzgeber und damit der Staat nicht leichter Hand durch gesetzgeberische
Maßnahmen dieser Verpflichtung entziehen und die Menschen gleichsam ihrem
Schicksal überlassen dürfen. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist fraglich, ob der Verweis auf die so
genannte Riester-Rente als private Altersvorsorge verfassungsrechtlich
abgesichert ist... Nach allem müssen Privatisierungen im Bereich der Daseinsvorsorge rückgängig
gemacht und anstehende mit Börsengang oder im Bereich der Gefahrenabwehr
unterbunden werden... Zitate aus Vortrag am 22. Januar 2007 von
Dr. Siegfried Broß, Richter des Bundesverfassungsgerichts Artikel-Adresse:
http://www.nachdenkseiten.de/wp-print.php?p=2070
TiSA-Freihandelsabkommen
contra öffentliche Dienste
(ergänzt 14.3.2015) Weitgehend unter Ausschluss
der Öffentlichkeit verhandelt, steckt in dem geplanten
"Abkommen zum Handel mit Dienstleistungen"
erheblicher Sprengstoff. TiSA wird zur Folge haben,
dass Regierungen öffentliche Dienste nach gescheiterten
Privatisierungen nicht wieder rekommunalisieren können,
dass innerstaatliche Vorschriften zum Arbeits-, Umwelt-
und Verbraucherschutz keinen Bestand haben und dass
Regulierungsmöglichkeiten des Staates, wie z.B. die
Lizenzierung von Gesundheitseinrichtungen, Kraftwerken
und Abfallentsorgungsanlagen sowie die Akkreditierung
von Schulen und Universitäten, eingeschränkt werden.
Dieses Abkommen behandelt WanderarbeitnehmerInnen wie
eine Ware und wird die Fähigkeit der Regierungen, ihre
Rechte zu gewährleisten einschränken. Das Abkommen sieht
eine weitere Deregulierung der Finanzmärkte vor. Die
großen Konzerne sind umfassend an den TiSA-Verhandlungen,
2013 eröffnet, beteiligt. Es wird alles versucht,
die TiSA-Verhandlungen hinter verschlossenen Türen
zu führen. Hauptinitiatoren von TiSA sind neben
der EU, die anstelle der 28 EU-Länder verhandelt, USA,
Kanada, Japan und Australien. Beteiligt sind insgesamt
50 Staaten. Weder das EP noch Parlamente der 28 EU-Länder waren
an den Verhandlungen beteiligt, noch wurden sie informiert. Sowohl
die Europäische Kommission als auch die Bundesregierung
versichern, öffentliche Dienstleistungen seien von Privatisierungen
ausgenommen und auch der europäische Datenschutz würde
durch TISA nicht gefährdet. Presseberichten zufolge
widerspricht dies allerdings Aussagen von Diplomaten
und dem Verhandlungsmandat der EU.
Hintergrundinformationen
siehe Wikipedia
- Lobbypedia
- PSI-Spezial
von Public
Services International
Presseartikel
Geheime
Verhandlungen über TISA-Abkommen - Unter Ausschluss
der Öffentlichkeit Tagesschau,
19.6.2014
Vorsicht,
Tisa! Le
Monde diplomatique, 12.9.2014
Deregulierung
von Dienstleistungen: Geheimverhandlungen in Genf taz,
27.04.2014
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Weiterführende Informationen
und Praxis-Beispiele zu ÖPP/PPP und CBL
PPP Public
Private Partnership / ÖPP Öffentlich Private Partnerschaft PPP
ist somit nach heutigem, funktionalem Begriffsverständnis die meist
„langfristig vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen Öffentlicher
Hand und Privatwirtschaft, bei der die erforderlichen Ressourcen
(zum Beispiel Know-how, Betriebsmittel, Kapital, Personal etc.)
von den Partnern zum gegenseitigen Nutzen in einem gemeinsamen Organisationszusammenhang
eingestellt und vorhandene Projektrisiken entsprechend der Risikomanagementkompetenz
der Projektpartner optimal verteilt werden.“[ Privatisierungsrechtlich
stehen öffentlich-private Partnerschaften zwischen Aufgabenprivatisierungen
(materielle Privatisierung) und Organisationsprivatisierungen (formelle
Privatisierung): Im letztgenannten Fall verwendet der öffentlich-rechtliche
Verwaltungsträger lediglich eine privatrechtliche Gesellschaftsform,
im erstgenannten Fall wird die hoheitliche Aufgabe vollständig dem
Markt übertragen. Quelle: Wikipedia,
siehe insbesondere PPP-Kritik.
ÖPP/PPP - Hintergründe Die PPP-Idee stammt aus den Finanz“betrugs“schmieden
in den USA, PPP-Modelle haben in Europa mit der eisernen
Lady, Magret Thatcher, in England ihren Anfang genommen, und sind
inzwischen in ganz Europa verbreitet... Quelle: ÖPP/PPP
- Hintergründe, 20.10.05
Privatisierung fördert
und legalisiert Korruption - 06.10.1995 - Quelle: http://meinepolitik.de/pk3_neu.htm
Öffentlich-rechtlich
organisierte Versorgungsunternehmen regeln in sog. Zweckverbänden
ihre gegenseitige Koordination, wobei nach deren Umgründung in private
Rechtsformen wegen der Verknüpfung von öffentlichem und privaten
Recht erste Komplikationen von "Filz" auftreten, die sich
zu Korruption ausweiten können. Als jüngstes Beispiel können hier
die Diskussionen bei der Wahl des Landtagsabgeordneten und ehemaligen
Landrats des Vogelsbergkreises Jochen Zwecker zum Vorstandssprecher
der Oberhessischen Versorgungsbetriebe AG genannt werden...Sie haben
allerdings gezeigt, daß wegen der hier noch möglichen politischen
Kontrolle Probleme geklärt werden können. Anders ist es aber dann,
wenn sich privatrechtlich organisierte Versorgungsunternehmen regional
betätigen... Die Organisation ... der an die privaten Unternehmen
übertragenen öffentliche Aufgabe, geht hier aber ... von den Privaten
aus, die sog. Beiräte bilden, in welche die zuständigen Werksdirektoren
oder kommunalen Hauptverwaltungsbeamten berufen und meist sehr gut
dotiert werden... Großkonzerne gründen zur regionalen Versorgung
( z. B. die Gelsenwasser AG im ostwestfälischen Raum die VGW ) oder
zur Gliederung in Geschäftssparten (z. B. die RWE AG die RWE Energie
AG ) sehr oft 100-%-ige Tochterunternehmen , die dann meist Beteiligungen
unterschiedlicher Größe bei Versorgungsunternehmen ( z.B. bei Stadtwerken
mit privater Rechtsform ) übernehmen. In diesen 100- %- igen Tochtergesellschaften,
in denen die Geschäftsleitung der Konzernmutter alle Unternehmensorgane
( Vorstände, Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsräte
) bestimmen kann, werden dann meist diese Beiräte gebildet. So kann
auf die letztlich von Managern bestimmten einflußreiche Personengruppen
( in der Überzahl öffentliche Vertreter, aber auch Wissenschaftler,
Gewerkschaftler ) nicht nur Einfluß ausgeübt, sondern auch diese
Tatsache der Öffentlichkeit und den Aktionären gegenüber verschleiert
werden...
Zum ÖPP-Beschleunigungsgesetz
30.11.05
Quelle: http://www.cross-border-wuppertal.de/forum/index.php?templateid=news&id=55
Am 8.September
2005 ist das ÖPP-Beschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Das ÖPP-
Beschleunigungsgesetz bestätigt einmal mehr die erschreckende
Leichtigkeit der politischen Elite, einseitig die Interessen der
Wirtschaft zu bedienen. Nutznießer der „ÖPP – Variante“ sind primär
Konzerne der Bauindustrie, Banken, Finanzierungsgesellschaften,
Großkanzleien, Unternehmens- und Steuerberatungsfirmen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Auf der kommunalen Ebene sind Landräte, Oberbürgermeister
und Bürgermeister Nutznießer solcher ÖPP-Deals, behalten sie doch
ihre Bezüge, obwohl ganze Abteilungen profitorientierten Unternehmen
überantwortet werden...
ÖPP-Vereinfachungsgesetz
nicht mehr vor BTW 2009 Quelle:
http://www.meinepolitik.de/pppverei.pdf
Mit dem sog. „PPP-Vereinfachungsgesetz“
sollen beispielsweise entsprechende Projektgesellschaften in einem
weitreichenden Modellversuch von der Umsatzsteuer(!) befreit werden.
Durch eine Änderung in der Bundeshaushaltsordnung sollen PPP-Projekte
gar zum bevorzugten Vergabemodell avancieren...
Öffentlich
private Partnerschaften (ÖPP) im Bundesfernstraßenbau Wirtschaftlichkeits-Gutachten
des Bundesrechnungshof vom 5.1.2009, Auszug Quelle:
http://bundesrechnungshof.de/veroeffentlichungen/sonderberichte/V3-2006-0201.pdf
(PDF) Grundsätzlich hat der Bundesbeauftragte Zweifel, ob mit den
A-Modellen in ihrer bisherigen Form wirtschaftliche Vorteile erreicht
werden können. Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit sieht der
Bundesbeauftragte bei der Umsetzung von Projekten nach dem A-Modell
folgende, letztlich vom Bund zu tragende finanzielle Nachteile:
−
Die Finanzierungskosten der Privaten übersteigen die des Bundes. −
Die Privaten werden hohe Risikozuschläge verlangen, wenn ihnen Risiken
über-tragen werden, auf die sie kaum Einfluss nehmen können (Verkehrsmengen-
und Mauthöhenrisiko). − Es fallen beträchtliche Kosten
für Informationsbeschaffung, juristische, techni-sche und ökonomische
Beratung, Ausschreibung, Vertragsgestaltung und Ver-tragskontrolle
(Transaktionskosten) über den gesamten Lebenszyklus an.
Gleichzeitig
hält der Bundesbeauftragte die möglichen Effizienzgewinne bei den
bisherigen Projekten nach dem A-Modell in den Bereichen Bau, Erhaltung
und Betrieb aus folgenden Gründen für begrenzt: − Bei den
Baukosten ist der Spielraum für Effizienzgewinne - z.B. durch Realisierung
technischer Innovationen - in starkem Maße von technischen Normen
und detaillierten Planfeststellungsbeschlüssen eingeengt. −
Einem optimalen Betriebsdienst stehen die zu kurzen Konzessionsstrecken
der bisherigen A-Modell-Projekte entgegen. − Die Erhaltung
der Straße wird vom Privaten nicht auf deren gesamten Lebenszyklus
sondern nur mit Blick auf die Vertragslaufzeit optimiert. Dies ist
im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass das Bundesministerium
bisher den Restwert der Konzessionsstrecke weder in der Angebotswertung
noch in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung berücksichtigte. −
Die Kostenanteile für Erhaltung und Betrieb und damit das Einsparpotenzial
in diesen Bereichen sind vergleichsweise gering.
Cross-Border-Leasing
(CBL) ist das Leasing über Nationengrenzen hinweg. Leasinggeber
und Leasingnehmer haben ihren Sitz also in steuerrechtlich unterschiedlichen
Staaten. Aus der Internationalität der Verträge ergaben sich für
Unternehmen umstrittene steuerrechtliche Vorteile.... Barwertvorteil
von den Kommunen meistens nicht direkt weiter gegeben wird. Dies
gilt auch für gebührenfinanzierte Abwasser- und Müllverbrennungsanlagen.
Ob diese Praxis rechtmäßig ist, wird gegenwärtig von den Gerichten
geprüft. Bekannt geworden sind Verwaltungsklagen in Hamburg, Köln
und Wuppertal.... Die mit den Fragen des Cross-Border-Leasing zusammenhängenden
strafrechtlichen Fragen sind bis heute ungeklärt. Untersucht werden
die bisherigen Konstruktionen in erster Linie unter dem Gesichtspunkt
der Untreue (§ 266 StGB), begangen durch die staatlichen Entscheidungsträger,
die die Verantwortung für die geschlossenen Verträge tragen. Quelle:
Wikipedia
CBL
cross border leasing Das Prinzip Quelle: http://www.cross-border-wuppertal.de/prinzip.htm
Cross-Border-Leasing funktioniert auf der Basis von Verschwiegenheit
und Geheimhaltung. Kein einziger Vertrag der etwa 180 inzwischen
in allen deutschen Großstädten getätigten Cross-Border-Geschäfte
mit einem Gesamtvolumen von ca. 200 Milliarden Euro wurde bisher
offengelegt. Der Anteil der deutschen Kommunen in Form des Barwertvorteils
beträgt daran etwa 1 Milliarde Euro... Nun hat die aktuelle
Politik das Thema überholt: Süddeutsche Zeitung, 19. Juni 2004,
Seite 22 Cross Border Leasing ist tot. US-Kongress schließt Fenster
für beliebtes Steuersparmodell. Nach dem US-Senat hat am Donnerstag
auch das US-Repräsentantenhaus...
CBL cross
border leasing Finale – die aktuellen Verlustzahlen 20.2.09 Quelle:
http://www.cross-border-wuppertal.de/forum/index.php?templateid=news&id=126
Gelsenkirchen: Laut Haushalt kauft die Stadt für rund 45 Mio.
Euro US-Staatsanleihen. Bochum: 125 Mio. Dollar für den Kauf
von US-Staatsanleihen, Verlust bis zu 27 Mio. Euro. Wuppertal:
Etwa 70 Mio. Dollar für US-Staatsanleihen , Verlust bis zu 15 Mio.
Dollar. Die Stadt verhandelt über eine Fristverlängerung. Nürnberg:
Staatsanleihen für 68 Mio. Dollar, Verlust bis zu fünf Mio. Euro.
Die Stadt verhandelt mit der AIG über die Depotauflösung. Ulm:
36 Mio. Euro für Staatsanleihen, Verlust fast acht Mio Euro. Die
Stadt will aus dem CBL-Vertrag aussteigen. Landeswasserversorgung:
Kauf von Staatsanleihen für 35 bis 38 Mio. Euro, Verlust bis zu
14 Mio. Euro, der Barwertvorteil von 31 Mio. Euro wird aufgezehrt. Bodenseewasserversorgung:
Staatsanleihen für 130 Mio. Dollar, Verlust fünf bis 10 Mio. Euro,
der Barwertvorteil von 45 Mio. wird außerdem aufgezehrt. Dazu der
vollständige Artikel im Handelsblatt "Kommunen in der Klemme":
Weil sich deutsche Städte und Gemeinden mit komplizierten Leasinggeschäften
in den USA verzockt haben, drohen ihnen jetzt Milliardenzahlungen:
Zum einen müssen sie bis Ende Februar Geld nachschießen, weil ...
Für
dumm verkauft Cross-Border-Leasing DIE ZEIT, 12.03.2009
Nr. 12 Quelle: http://images.zeit.de/text/2009/12/DOS-Cross-Border-Leasing
Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit haben sich Lokalpolitiker
großer deutscher Städte auf Investoren aus den USA eingelassen –
und ihnen Schulen, Messehallen, Krankenhäuser überschrieben. Jetzt
können sie den Bürgern nicht einmal erklären, wie groß der Schaden
sein wird...
Die Rathauszocker DIE
ZEIT, 16.07.2009 Nr. 30 Quelle: http://images.zeit.de/text/2009/30/DOS-Swap
Im März berichteten wir über Bürgermeister, die die Infrastruktur
ihrer Gemeinden nach Amerika verscherbelt hatten. Nun die Fortsetzung:
Kein Staatsanwalt ermittelt. Und es stellt sich heraus, dass die
Städte immer riskanter spielen: Sie haben mit den Banken um Zinsen
gewettet. In Stuttgart gibt es eine Staatsanwältin, die einen der
spektakulärsten Fälle von öffentlicher Geldverschwendung auf dem
Tisch hat, aber nichts unternimmt... Die Verantwortlichen der Wasserverbände
in Baden-Württemberg dagegen wurden von Bürgern wegen des Verdachts
der Untreue bei der Stuttgarter Staatsanwaltschaft angezeigt. Die
Gemeindeordnungen aller Bundesländer verpflichten Kommunalpolitiker
nämlich zu »sparsamer und wirtschaftlicher« Haushaltsführung. Die
Stuttgarter Staatsanwältin sah jedoch kein pflichtwidriges Verhalten
der Verantwortlichen... Weil die Kommunalpolitiker die Details der
Verträge nicht kannten, können sie auch nicht belangt werden. In
Wuppertal gibt es einen Staatsanwalt, dem Anzeigen gegen die Stadt
wegen abenteuerlicher Fehlspekulationen vorliegen, auch der tut
nichts. In Nürnberg gibt es einen Staatsanwalt, der über die Veruntreuung
von öffentlichen Geldern zu entscheiden hat, aber er fühlt sich
nicht zuständig. In 150 weiteren deutschen Kommunen haben Bürgermeister,
Kämmerer und Gemeinderäte jahrelang ...
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