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Arbeitskräfte
aus den EU-Ländern
Unionsbürger
Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist zugleich
Unionsbürger. Zu den Rechten gehören insbesondere: Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht,
Recht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
Kommunalwahlrecht, Wahlrecht zum
Europäischen Parlament,
diplomatischer und konsularischer Schutz, Petitions- und Beschwerderecht und das
Recht in einer Amtssprache der
Europäischen Union zu kommunizieren. Allen Bürgern der Europäischen Union
(Unionsbürger garantiert das EU-Recht folgende Grundfreiheiten:
Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit (DLR oder Bolkestein-Richtlinie), freier Kapital-
und Zahlungsverkehr, freier Warenverkehr, Freizügigkeit und
Arbeitnehmerfreizügigkeit.
EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit
Die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit ermöglicht
es EU-angehörigen Arbeitnehmern, sich frei – das heißt konkret ohne
Visum und ohne Aufenthaltserlaubnis eine Erwerbstätigkeit in Deutschland
aufzunehmen, wie auf dem Gebiet
der gesamten EU. Ab dem 1. Mai 2011
gilt die Übergangsregelung nur noch für Angehörige von Rumänien
und Bulgarien. Die müssen also für den Fall, dass sie in Deutschland
einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, bei der Arbeitsagentur
eine Arbeitserlaubnis-EU beantragen, die befristet und regelmäßig
auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkt erteilt wird, wenn keine
bevorrechtigten geeigneten Arbeitnehmer auf dem heimischen Arbeitsmarkt
zur Verfügung stehen. Damit
gilt ab 2011 nicht mehr die Vorrangsregelung für deutsche Arbeitssuchende
gegenüber allen anderen Unionsbürgern.
Deutschland ist besonders betroffen durch
die direkte Nachbarschaft bzw. geringe Nähe zu den östlichen Beitrittsländern.
Die "guten wirtschaftlichen Aussichten" aufgrund großen
Nachholbedarfs an Gütern und Dienstleistungen und entsprechender
Wachstumsraten sollten allerdings nicht darüber hinwegtäuschen,
dass die Beitrittsländer teilweise marode Volkswirtschaften
aufweisen und trotz höherer Wachstumsraten länger brauchen werden,
um zu den alten Ländern in wirtschaftlicher Hinsicht aufschließen
zu können. Das gilt auch für die sehr viel niedrigeren Lohnkosten,
längeren Maschinen- Laufzeiten, minimalen arbeitsrechtlichen Bedingungen
und der Niedrigsteuerpolitik. Und das ist der entscheidende Punkt: Bleiben
die großen sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede lange bestehen, ist mit mehr Arbeitslosen im Inland
und mit vielen Arbeitskräften aus den Beitrittsländern zu
rechnen! Auch Unternehmen werden aufgrund der niedrigen Lohnkosten
und einfacherer Rahmenbedingungen, vor allem im arbeitsintensiven
Sektor, Auslagerung von Produktionsstätten ins osteuropäische Ausland
vornehmen und somit Arbeitsplätze verloren gehen. Der vorherrschende
Glaube, dass hauptsächlich höher qualifizierte Arbeitsplätze profitieren
und geringer qualifizierte Arbeitnehmer unter Druck geraten können,
steht im Widerspruch zu den Voraussetzungen der neuen Beitrittsländer,
die ebenfalls mit gut ausgebildeten Kräften aufwarten können. Probleme
bestehen schon heute für die grenznahen Geschäfte und Betriebe,
vor allem des Handwerks, durch Unternehmen in den östlichen Grenzgebieten,
z.B. in Tschechien, die ihren Aktionsradius ausbauen und durch Preisunterbietung
einheimische Unternehmen und Arbeitsplätze gefährden. Gefährdet
sind in Deutschland auch strukturschwache Gebiete. Ihnen
droht der Wegfall von EU-Unterstützungen. Ostdeutschland, in dem
eine große Arbeitslosigkeit herrscht, verliert mit hoher Wahrscheinlichkeit
seine Förderungsstufe (Ziel-1-Status) und somit wichtige Investitionsgelder
für Aufbau und Infrastruktur. Experten nehmen an, dass diese Gebiete
auf kurze Sicht aufgrund von hohen Arbeitskosten an Konkurrenzfähigkeit
gegenüber den neuen Staaten verlieren.
Analyse des IAB
zur EU-Osterweiterung Das IAB der Bundesagentur für Arbeit
hat mit fünf weiteren Forschungseinrichtungen in Europa eine gesamtwirtschaftliche
Analyse der Arbeitsmarkteffekte der Migration nach der EU-Osterweiterung
im Jahr 2004 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Tschechische
Republik, Ungarn, Malta und Zypern) und 2007 (Rumänien und Bulgarien)
durchgeführt. Langfristig sind die Arbeitsmarkteffekte – so die
Analyse – neutral, kurzfristig können die Löhne in den Einwanderungsländern
leicht sinken und die Arbeitslosigkeit leicht steigen. Für Deutschland
stellt die Untersuchung langfristig positive Effekte einer Arbeitsmigration
fest. Mehr auf IAB
Kurzbericht 9/2009
Auswirkungen
der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der EU-Schuldenkrise auf den deutschen
Arbeitsmarkt Nov. 2013 Am 1. Januar 2007 sind Bulgarien und Rumänien der EU beigetreten. Für Staatsangehörige dieser Länder ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit bis 31.12.2013 eingeschränkt,
allerdings mit einer Reihe von Ausnahmen. Am 1.Juli 2013 ist Kroatien der EU beigetreten, allerdings haben kroatische Staatsangehörige
zunächst keine EU-rechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit... Von der EU-Schuldenkrise sind die sogenannten GIPS-Staaten, also Griechenland, Italien Portugal und Spanien am stärksten betroffen. Für die Menschen in diesen Ländern stellt sich auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt schwierig dar. Auf Basis der Daten aus der Beschäftigungsstatistik
der Bundesagentur für Arbeit ist eine Einschätzung darüber möglich, wie sich die Zahl der Beschäftigten mit einer Staatsangehörigkeit dieser Länder
(hier) entwickelt hat... mehr
Siehe
hierzu auch Bericht
im Tagesspiegel
Dienstleistungsfreiheit
Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht es EU-angehörigen Unternehmern
mit Sitz im Ausland, grenzüberschreitend ihre Dienstleistungen gewerblicher,
kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art zu erbringen.
Für die Dauer der Arbeiten dürfen sie ihre eigenen Arbeitnehmer
einsetzen. Es können sogar Arbeitnehmer einreisen und arbeiten,
die nicht Angehörige des EU-Mitgliedstaates sind, sofern sie zur
Stammbelegschaft gehören. Im Gegensatz zur Niederlassungsfreiheit
erfasst die Dienstleistungsfreiheit die vorübergehende und gelegentliche,
also zeitlich begrenzte und auf die Durchführung eines Auftrags
gerichtete Tätigkeit. Das Dienstleistungsunternehmen hat in seinem
Herkunftsland seinen Unternehmenssitz oder unterhält dort eine Niederlassung.
Für Unternehmen bestimmter Branchen aus Rumänien und Bulgarien
gelten Übergangsregeln (Information dazu Bundesagentur für Arbeit). Die
entsandten Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens sollten die
Bescheinigung A1 (ehemals E101) vorlegen. Mit dieser weist der Arbeitnehmer
nach, dass weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates
und nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit
gelten.
Die Dienstleistungsfreiheit
ist geregelt in der Dienstleistungsrichtlinie (DLR)
oder
Bolkestein - Richtlinie Darunter fallen weite Bereiche der Daseinsvorsorge
wie Energie-, Wasser- und Abfallwirtschaft, Gesundheit, Bildung und
Sozialdienstleistungen. Der Verzicht auf das Herkunftslandprinzip –
Augenwischerei? Anfangs sollten Dienste nach dem Recht ihres Herkunftslandes
angeboten werden dürfen. Dagegen opponierten Gewerkschaften,
Globalisierungskritiker und Berufsgenossenschaften, die Lohndumping und
Außerkraftsetzung deutscher arbeitsrechtlicher Standards befürchteten. Gemäß
eines Rechtsgutachtens wurde das Herkunftslandprinzip jedoch nur eingeschränkt,
aber keineswegs abgeschafft. Laut ver.di bestehe zwar ein Vorrang des
Entsendegesetzes gegenüber dem Herkunftslandprinzip, in Deutschland gelte dies
aber lediglich für wenige Branchen. Darüber hinausgehende Tarifverträge seien
für ausländische Dienstleister generell verpflichtend, dies treffe aber bloß für
ca. 2 % aller deutschen Tarifverträge zu. Des Weiteren fallen nach dem Votum des
Binnenmarktauschusses Zeitarbeitsfirmen in den Anwendungsbereich der DLR und
nicht unter die Leiharbeiterrichtlinie, nach welcher für Leiharbeiter die
gleichen Arbeitsbedingungen gelten wie für Festangestellte. DLR fördert
Unterbietungswettlauf Mit der DLR werden nationale Vorschriften und "bürokratische Sicherungen" weitgehend abgebaut, die unter Unternehmern in der EU
als Hindernisse für die wirtschaftliche Entwicklung gelten und deshalb
verschwinden müssen. Dabei wurde außer Acht gelassen, dass auch und gerade eine
funktionierende Marktwirtschaft eines verlässlichen rechtlichen Rahmens bedarf,
damit soziale, ökologische und rechtliche Standards eingehalten werden. DLR
greift tief in nationale Rechtsprechung ein Der DGB sieht die Ausnahme bestimmter
strafrechtlicher Verfolgung als nicht vereinbar mit dem deutschen Grundgesetz.
In Deutschland betreffe das beispielsweise Strafbestimmungen gegen unerlaubten
Arbeitnehmerverleih, diverse Bestimmungen zur Schwarzarbeit und Teile des
Arbeitnehmerentsendegesetzes. Damit wäre nach Ansicht der Gewerkschaft ein im
Inland ansässiger Täter bei einem Inlandsverstoß verfolgbar, ein vom Ausland her
operierender Täter, der die Tat hier begeht, dagegen nicht mehr. IG-Bau und DGB
sehen darin einen klaren Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip im Strafrecht
und die allgemeine Gleichheit vor dem Gesetz. Deshalb bestehe, nach Ansicht der
Gewerkschaften, die Gefahr, dass die Bestimmungen der DLR über Kontrollen und
Strafrecht zu einem Dammbruch führen, der den Schutz der Bürger in zentralen
Bereichen gefährde und gesetzestreue Inländer diskriminiere. Nach den
Erfahrungen der IG-Bau tendieren die meisten Anbieter aus mittel- und
osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten dazu, nicht nach den legalen Regeln zu
operieren, sondern hiesige Mindeststandards systematisch zu missachten und zu
umgehen. Deshalb sei in der Kombination dieser Vorgänge ein ruinöser
Preiswettbewerb zu erwarten, der selbst durch die Mindestlöhne am Bau und in der
Gebäudereinigung nicht effektiv verhindert werden könne. Zweifelsohne ist die
DLR ein radikaler Angriff auf unsere sozialen, ökologischen und
arbeitsrechtlichen Errungenschaften, denn Gehälter und Löhne geraten in eine
unaufhaltsame Abwärtsspirale. Quelle
Nachdenkseiten 21.Dez.2009
Siehe
auch Öffentliche
und private Dienste kommen massiv unter Druck
Von Annette
Groth, Mitglied von Attac und MdB für DIE LINKE
Grundfreiheiten
für Bürger der Europäischen Union - Eine Information der Handelskammer
Hamburg
Was
die neue EU-Dienstleistungsrichtlinie alles erlaubt
EU-Politik
= Konzernpolitik
Wie die EU-Politik von den Konzernen gestaltet wird
Erweiterung der Europäischen Union (EU-Erweiterung) Übernommen
aus Wikipedia. 9.Okt.2012 Hierunter
versteht
man die Aufnahme eines oder mehrerer Staaten (sogenannter EU-Beitrittsländer) zur Europäischen
Union. Art. 49 des
EU-Vertrags
räumt jedem europäischen Land, das die 1993 formulierten Kopenhagener
Kriterien erfüllt, das Recht ein, die Mitgliedschaft zur Europäischen Union
zu beantragen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft
besteht.
Das Europäische Parlament und alle
bisherigen Mitgliedstaaten müssen dem Beitritt zustimmen. Vor der Erweiterung
muss das Beitrittsland den Acquis communautaire, also die Gesamtheit
des EU-Rechts,
umsetzen. 3 Gründung und Erweiterungen
1973–2007
Siehe Graphik 3.1 Gründung der EWG
1957 3.2 Erste Erweiterung
(Norderweiterung) EG 1973 3.3 Zweite Erweiterung
(Süderweiterung, Teil I) 1981 3.4 Dritte Erweiterung
(Süderweiterung, Teil II) 1986 3.5 Deutsche Wiedervereinigung 1990 3.6 Vierte Erweiterung
(EFTA-Erweiterung) EU 1995 3.7 Fünfte Erweiterung
(Osterweiterung, Teil I) 2004 3.8 Sechste Erweiterung
(Osterweiterung, Teil II) 2007 4 Zukünftige EU-Erweiterungen
4.1 Beitrittsland
4.1.1 Kroatien 4.2 Beitrittskandidaten
4.2.1 Island 4.2.2 Mazedonien 4.2.3 Montenegro 4.2.4 Serbien 4.2.5 Türkei 4.3 Potenzielle Beitrittskandidaten Quelle
Wikipedia
Die EU-Erweiterung
ist noch längst nicht abgeschlossen.
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4.5 Erwerbsbeteiligung von Ausländern
- Zuwanderung
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