Zukunft der Arbeit
 

 

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Arbeitskräfte aus den EU-Ländern

Unionsbürger Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist zugleich Unionsbürger. Zu den Rechten gehören insbesondere: Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht, Recht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Kommunalwahlrecht, Wahlrecht zum Europäischen Parlament, diplomatischer und konsularischer Schutz, Petitions- und Beschwerderecht und das Recht in einer Amtssprache der Europäischen Union zu kommunizieren. Allen Bürgern der Europäischen Union (Unionsbürger garantiert das EU-Recht folgende Grundfreiheiten: Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit (DLR oder Bolkestein-Richtlinie), freier Kapital- und Zahlungsverkehr, freier Warenverkehr,  Freizügigkeit und Arbeitnehmerfreizügigkeit.
 

EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit ermöglicht es EU-angehörigen Arbeitnehmern, sich frei – das heißt konkret ohne Visum und ohne Aufenthaltserlaubnis eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufzunehmen, wie auf dem Gebiet der gesamten EU.
Ab dem 1. Mai 2011 gilt die Übergangsregelung nur noch für Angehörige von Rumänien und Bulgarien. Die müssen also für den Fall, dass sie in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, bei der Arbeitsagentur eine Arbeitserlaubnis-EU beantragen, die befristet und regelmäßig auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkt erteilt wird, wenn keine bevorrechtigten geeigneten Arbeitnehmer auf dem heimischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Damit gilt ab 2011 nicht mehr die Vorrangsregelung für deutsche Arbeitssuchende gegenüber allen anderen Unionsbürgern.

Deutschland ist besonders betroffen durch die direkte Nachbarschaft bzw. geringe Nähe zu den östlichen Beitrittsländern. Die "guten wirtschaftlichen Aussichten" aufgrund großen Nachholbedarfs an Gütern und Dienstleistungen  und entsprechender Wachstumsraten sollten allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Beitrittsländer teilweise marode Volkswirtschaften aufweisen und trotz höherer Wachstumsraten länger brauchen werden, um zu den alten Ländern in wirtschaftlicher Hinsicht aufschließen zu können. Das gilt auch für die sehr viel niedrigeren Lohnkosten, längeren Maschinen- Laufzeiten, minimalen arbeitsrechtlichen Bedingungen und der Niedrigsteuerpolitik.
Und das ist der entscheidende Punkt: Bleiben die großen sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede lange bestehen, ist mit mehr Arbeitslosen im Inland und mit vielen Arbeitskräften aus den Beitrittsländern zu rechnen! Auch Unternehmen werden aufgrund der niedrigen Lohnkosten und einfacherer Rahmenbedingungen, vor allem im arbeitsintensiven Sektor, Auslagerung von Produktionsstätten ins osteuropäische Ausland vornehmen und somit Arbeitsplätze verloren gehen. Der vorherrschende Glaube, dass hauptsächlich höher qualifizierte Arbeitsplätze profitieren und geringer qualifizierte Arbeitnehmer unter Druck geraten können, steht im  Widerspruch zu den Voraussetzungen der neuen Beitrittsländer, die ebenfalls mit gut ausgebildeten Kräften aufwarten können.
Probleme bestehen schon heute für die grenznahen Geschäfte und Betriebe, vor allem des Handwerks, durch Unternehmen in den östlichen Grenzgebieten, z.B. in Tschechien, die ihren Aktionsradius ausbauen und durch Preisunterbietung einheimische Unternehmen und Arbeitsplätze gefährden.
Gefährdet sind in Deutschland auch strukturschwache Gebiete.  Ihnen droht der Wegfall von EU-Unterstützungen. Ostdeutschland, in dem eine große Arbeitslosigkeit herrscht, verliert mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Förderungsstufe (Ziel-1-Status) und somit wichtige Investitionsgelder für Aufbau und Infrastruktur. Experten nehmen an, dass diese Gebiete auf kurze Sicht aufgrund von hohen Arbeitskosten an Konkurrenzfähigkeit gegenüber den neuen Staaten verlieren.

Analyse des IAB zur EU-Osterweiterung
Das IAB der Bundesagentur für Arbeit hat mit fünf weiteren Forschungseinrichtungen in Europa eine gesamtwirtschaftliche Analyse der Arbeitsmarkteffekte der Migration nach der EU-Osterweiterung im Jahr 2004 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Tschechische Republik, Ungarn, Malta und Zypern) und 2007 (Rumänien und Bulgarien) durchgeführt.
Langfristig sind die Arbeitsmarkteffekte – so die Analyse – neutral, kurzfristig können die Löhne in den Einwanderungsländern leicht sinken und die Arbeitslosigkeit leicht steigen. Für Deutschland stellt die Untersuchung langfristig positive Effekte einer Arbeitsmigration fest.  Mehr auf
IAB Kurzbericht 9/2009

Auswirkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der EU-Schuldenkrise auf den deutschen Arbeitsmarkt Nov. 2013
 Am 1. Januar 2007 sind Bulgarien und Rumänien der EU beigetreten. Für Staatsangehörige dieser Länder ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit bis 31.12.2013 eingeschränkt, allerdings mit einer Reihe von Ausnahmen.
Am 1.Juli 2013 ist Kroatien der EU beigetreten, allerdings haben kroatische Staatsangehörige zunächst keine EU-rechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit...
Von der EU-Schuldenkrise sind die sogenannten GIPS-Staaten, also Griechenland, Italien Portugal und Spanien am stärksten betroffen. Für die Menschen in diesen Ländern stellt sich auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt schwierig dar.
Auf Basis der Daten aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit ist eine Einschätzung darüber möglich, wie sich die Zahl der Beschäftigten mit einer Staatsangehörigkeit dieser Länder (hier) entwickelt hat...  
mehr  
 Siehe hierzu auch
Bericht im Tagesspiegel  

Dienstleistungsfreiheit
Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht es EU-angehörigen Unternehmern mit Sitz im Ausland, grenzüberschreitend ihre Dienstleistungen gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art zu erbringen.
Für die Dauer der Arbeiten dürfen sie ihre eigenen Arbeitnehmer einsetzen. Es können sogar Arbeitnehmer einreisen und arbeiten, die nicht Angehörige des EU-Mitgliedstaates sind, sofern sie zur Stammbelegschaft gehören.
Im Gegensatz zur Niederlassungsfreiheit erfasst die Dienstleistungsfreiheit die vorübergehende und gelegentliche, also zeitlich begrenzte und auf die Durchführung eines Auftrags gerichtete Tätigkeit. Das Dienstleistungsunternehmen hat in seinem Herkunftsland seinen Unternehmenssitz oder unterhält dort eine Niederlassung.
Für Unternehmen bestimmter Branchen aus Rumänien und Bulgarien gelten Übergangsregeln (Information dazu Bundesagentur für Arbeit).
Die entsandten Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens sollten die Bescheinigung A1 (ehemals E101) vorlegen. Mit dieser weist der Arbeitnehmer nach, dass weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates und nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten.

Die Dienstleistungsfreiheit ist geregelt in der Dienstleistungsrichtlinie (DLR) oder Bolkestein - Richtlinie
Darunter fallen weite Bereiche der Daseinsvorsorge wie Energie-, Wasser- und Abfallwirtschaft, Gesundheit, Bildung und Sozialdienstleistungen.
Der Verzicht auf das Herkunftslandprinzip – Augenwischerei?
Anfangs sollten Dienste nach dem Recht ihres Herkunftslandes angeboten werden dürfen. Dagegen opponierten Gewerkschaften, Globalisierungskritiker und Berufsgenossenschaften, die Lohndumping und Außerkraftsetzung deutscher arbeitsrechtlicher Standards befürchteten. Gemäß eines Rechtsgutachtens wurde das Herkunftslandprinzip jedoch nur eingeschränkt, aber keineswegs abgeschafft. Laut ver.di bestehe zwar ein Vorrang des Entsendegesetzes gegenüber dem Herkunftslandprinzip, in Deutschland gelte dies aber lediglich für wenige Branchen. Darüber hinausgehende Tarifverträge seien für ausländische Dienstleister generell verpflichtend, dies treffe aber bloß für ca. 2 % aller deutschen Tarifverträge zu. Des Weiteren fallen nach dem Votum des Binnenmarktauschusses Zeitarbeitsfirmen in den Anwendungsbereich der DLR und nicht unter die Leiharbeiterrichtlinie, nach welcher für Leiharbeiter die gleichen Arbeitsbedingungen gelten wie für Festangestellte.
DLR fördert Unterbietungswettlauf
Mit der DLR werden nationale Vorschriften und "bürokratische Sicherungen" weitgehend abgebaut, die unter Unternehmern in der EU als Hindernisse für die wirtschaftliche Entwicklung gelten und deshalb verschwinden müssen. Dabei wurde außer Acht gelassen, dass auch und gerade eine funktionierende Marktwirtschaft eines verlässlichen rechtlichen Rahmens bedarf, damit soziale, ökologische und rechtliche Standards eingehalten werden.
DLR greift tief in nationale Rechtsprechung ein

Der DGB sieht die Ausnahme bestimmter strafrechtlicher Verfolgung als nicht vereinbar mit dem deutschen Grundgesetz. In Deutschland betreffe das beispielsweise Strafbestimmungen gegen unerlaubten Arbeitnehmerverleih, diverse Bestimmungen zur Schwarzarbeit und Teile des Arbeitnehmerentsendegesetzes. Damit wäre nach Ansicht der Gewerkschaft ein im Inland ansässiger Täter bei einem Inlandsverstoß verfolgbar, ein vom Ausland her operierender Täter, der die Tat hier begeht, dagegen nicht mehr. IG-Bau und DGB sehen darin einen klaren Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip im Strafrecht und die allgemeine Gleichheit vor dem Gesetz. Deshalb bestehe, nach Ansicht der Gewerkschaften, die Gefahr, dass die Bestimmungen der DLR über Kontrollen und Strafrecht zu einem Dammbruch führen, der den Schutz der Bürger in zentralen Bereichen gefährde und gesetzestreue Inländer diskriminiere. Nach den Erfahrungen der IG-Bau tendieren die meisten Anbieter aus mittel- und osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten dazu, nicht nach den legalen Regeln zu operieren, sondern hiesige Mindeststandards systematisch zu missachten und zu umgehen. Deshalb sei in der Kombination dieser Vorgänge ein ruinöser Preiswettbewerb zu erwarten, der selbst durch die Mindestlöhne am Bau und in der Gebäudereinigung nicht effektiv verhindert werden könne.
Zweifelsohne ist die DLR ein radikaler Angriff auf unsere sozialen, ökologischen und arbeitsrechtlichen Errungenschaften, denn Gehälter und Löhne geraten in eine unaufhaltsame Abwärtsspirale.
Quelle Nachdenkseiten  21.Dez.2009

Siehe auch
 
Öffentliche und private Dienste kommen massiv unter Druck Von Annette Groth, Mitglied von Attac und MdB für DIE LINKE
 
Grundfreiheiten für Bürger der Europäischen Union - Eine Information der Handelskammer Hamburg  
 
Was die neue EU-Dienstleistungsrichtlinie alles erlaubt
 
EU-Politik = Konzernpolitik Wie die EU-Politik von den Konzernen gestaltet wird
 


Erweiterung der Europäischen Union (EU-Erweiterung)    Übernommen aus Wikipedia. 9.Okt.2012
Hierunter versteht man die Aufnahme eines oder mehrerer Staaten (sogenannter
EU-Beitrittsländer) zur Europäischen Union. Art. 49 des EU-Vertrags räumt jedem europäischen Land, das die 1993 formulierten Kopenhagener Kriterien erfüllt, das Recht ein, die Mitgliedschaft zur Europäischen Union zu beantragen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht. Das Europäische Parlament und alle bisherigen Mitgliedstaaten müssen dem Beitritt zustimmen. Vor der Erweiterung muss das Beitrittsland den Acquis communautaire, also die Gesamtheit des EU-Rechts, umsetzen.  
 
3 Gründung und Erweiterungen 1973–2007 Siehe Graphik
 
3.1 Gründung der EWG 1957
 
3.2 Erste Erweiterung (Norderweiterung) EG 1973
 
3.3 Zweite Erweiterung (Süderweiterung, Teil I) 1981
 
3.4 Dritte Erweiterung (Süderweiterung, Teil II) 1986
 
3.5 Deutsche Wiedervereinigung 1990
 
3.6 Vierte Erweiterung (EFTA-Erweiterung) EU 1995
 
3.7 Fünfte Erweiterung (Osterweiterung, Teil I) 2004
 
3.8 Sechste Erweiterung (Osterweiterung, Teil II) 2007
 
4 Zukünftige EU-Erweiterungen   
 
4.1 Beitrittsland
 
4.1.1 Kroatien
 
4.2 Beitrittskandidaten  4.2.1 Island  4.2.2 Mazedonien  4.2.3 Montenegro  4.2.4 Serbien  4.2.5 Türkei  
 
4.3 Potenzielle Beitrittskandidaten
Quelle Wikipedia

Die
EU-Erweiterung ist noch längst nicht abgeschlossen.

 

 

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